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nach bestimmten Gesetzen regiereten und von der Wis-senschaft erleuchteten Kirchen in Verbindung steht, große 'Gefahr laufe in religiöse Schwärmer«) zu verfallenund nach einer kurzen Dauer sich wieder aufzulösen.
Diese Betrachtungen führeten ihn, der eben so wieder Pfarrer Henhöfer die Abweichungen der katholischenKirche von dem ursprünglichen Evangelium erkannt hatte,zu dem Vorsatze, mit den glcichgesinneten Bewohnern seinesGebietes der in seiner Nähe stehenden evangelischen Landes-kirche sich anzuschlicßcn, weil er hier fand, was er suchte,evangelische Lehre und evangelische Anbetungöweise, undwohl wußte, daß diese Kirche, obgleich auch eine geregelteGesellschaft, doch nicht jede individuelle Ansicht der christ-lichen Lehre unterdrücke, sondern Christen von ver-schiedener Ansicht und Weise in sich vereinige.
Diesem Vorsatze gemäß trug er den Wunsch, indie evangelische Kirche ausgenommen zu werden, in jseinem Namen und im Namen einiger vierzig Fami-lienväter der obersten Kirchenbehörde des Großherzog-thums Baden vor und wiederholte ihn persönlich vordem Großherzoge selbst. So wenig von Seiten derRegierung oder einer protestantischen Behörde irgendetwas geschehen war, den beabsichtigten Schritt zu ver-anlassen, eben so wenig konnte und wollte man ihnhindern. Was das natürliche Recht jedem Christenzugesteht, daS Befugnis; zu der kirchlichen Gesellschaftsich zu wenden, in welcher er die meiste Befriedigungfür sein religiöses Bedürfniß zu finden hofft, das be-williget ihm auch das dermalen im ganzen Umfangeder Deutschen Bundesstaaten geltende Gesetz. Jederkann nach freyer Wahl zu einer von den gesetzlich auf-genommenen Religionsgesellschaften sich wenden, und