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schlag alle Rechtshülfe abgeschnitten wurde. Spre-chen wirklich die bestehenden allgemeinenrechtlichen Grundsätze so entschieden für dieletzten Inhaber der Papiere, so ist es sehr trost-reich, diesen Ausspruch aus dem Munde des er-kennenden Richters zu vernehmen. Hierin bildetdie preußische Anordnung mit der der Nachbar-staaten einen offenbaren Widerspruch. So wur-de z. B. in den herzoglich braunschweigischen Lan-den die Entschädigungsklage der früheren Besitzergegen den gegenwärtigen Inhaber der Obligatio-nen zugelassen, und bei den dortigen Gerichtshö-fen, nach sehr nahe liegenden Normen, auf dieEntschädigungsverpstichtung erkannt, da der Be-sitzer der Obligation, nach erfolgter Reduc-tion, nicht die ganze Schuldsorderung, sondernnur das eine, nicht annuttirte Drittel verkaufenkonnte, indem eine gesetzlich annullirte Schuld,als ein Nichts, kein Gegenstand des Kaufes oderVerkaufes seyn kann. Diese so einfache, rechtli-che und billige Ansicht stellte im Auslande garbald einen Entschädigungscours fest, der die zuvorschnell befürchteten zahllosen Processe sehr ver-minderte und das klarste Zeugniß ablegte, daßdie von den Verwaltungsbehörden gegen Staats-bürger unberufen geübte fürsorgliche Vormund-schaft selten an der rechten Stelle steht. —
So trifft der gerechte Tadel der Wiederher-stellung des vollen Werthes dieser Obligationen