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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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merkliches gelegen, daß Nothdurft wäre, einen län-ger» Bedacht der Urtheile zu haben, das soll ihnenauch bis zum nächsten Gericht ungefährlich zugelassenwerden, in Meynung dazwischen in derselben Sachedes Urtheiles von den Verständigen der Rechten undlöbliche» hergebrachten Gebrauchs und GewohnheitRathes zu pflegen. Denn viel besser ist eine ziemlicheZeit des Urtheiles halben Geduld zu haben, dann nn-göttlich , unrechtlich, falsch und unförmlich Ur-theil zu sprechen, dadurch die Partheyen widerGott und Recht beschwert werden, und die Urtheilcrihr Gewissen durch ihr Unwissen vermailigen (beflecken);daraus ihnen dann von Gott dem Allmächtigen Plageund Verdammniß ihrer Seele folgen möchte. Und soman also die Urtheile öffnen will, so soll der Ge-richtschreiber dieselben Urtheile, wie sie im Rathe auf-geschrieben und gefaßt sind, öffentlich vor Gericht lc«sen, damit sie durch mündliches Aussprechen »«verkehrtbleiben, auch der Gerichtschreiber für sich selbst keineAenderung thun, ohne Willen und Wissen der Urthei-lcr, bey Vermeidung unserer Strafe an Leib undGut. Und aus solchem Aufschreiben soll nun fürander Gerichtschrciber den Gcrichtshandel machen, wieder im Recht herkommen ist, und alsdann zu gemeinenLandrechtcn, oder an einem Feyertag, so die Leuteohne das füglich zusammenkommen, dem mehreren Theilder Urtheiler, die die vernünftigsten und an denselbenRechten gesessen sind, im Bcywescn des Richters, undin Abwesen der Dorsprecher oder Redner vorlesen undhören lassen. Doch soll solches ohne aller Beschwe-rung und Vertrinken der armen Leute, denen dieSachen sind, beschehen. Und so die Urtheiler eingc-