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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Lenk, daß Rede und Wiederrede dermasscir herkommenseyen, alsdann sollst du oder der Richter, so das Rechtbesessen hat, die Urtheilbriefe und Geding, die darumausgehen, darauf besiegeln. Dadurch hoffen Wirder unnüzzen, und Veränderung der Reden der Für-sprecher so in der Verklärung, als Wir berichtet sind,bisher gebraucht ist, auch die schwere Kostung, so aufdie Fürsprecher und Verhörer bisher gegangen ist, zufürkommen und abzuschneiden.

Item ob ihm auch jemand selbst das Wortiiii Rechten thun, oder einen andern aus demRing (aus der Versammlung, dem Umstände) des Ge-richtes nehmen, der ihm reden wollte, das sollst duder Richter auch geschehen lassen."