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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Und so einniger Rechtssalz, es sey zu endlicher oderuntcrrcdlichcr Urtheil geschieht, so sollen nicht dieFürsprecher oder Redner, von den Partheyen gewor-ben oder besoldet, als bisher geschehen ist, (ange-sehen, daß sie ungerechte und falsche Urtheil, und ihrerjeder gemeiniglich nicht anders bisher gesprochen ha-ben, dann was seiner Parthey gedient hat,) sondernder vernünftigsten und ebrbarstcn Urthciler einer, soungefährlich an dasselbe Gericht gesetzt ist, durch denRichter der Urtheil angefragt, und ob der, so also angefragtwird, der Urtheil von Stund an zu geben nicht entschlossenwäre, Macht haben, sich mit den andern Urtheilen:, so auchan demselben Gericht sitzen, zu bedenken und zu unterre-den , (dabey dann die Partheyen und ihre Beyständernoch niemand anderen, dann du oder der Richter, Gc«richtschreiber und die Urtheilsprecher, und kein Verspre-cher, der alsdann den Partheyen geredet hätte, odervon ihnen besoldet wäre, seyn sollen,) damit die Ur-theilsprecher einander frei erinnern mögen, wie einjeglicher der Partheyen Fürbringen gemerkt habe, unddarauf ein göttlich gerecht und förmlich Urtheil, Redeund Wiederrede gemäß, zu schöpfen und zu geben wis-se. Dieselbe Urtheil, wo die einhellig oder die mehre-re ist, und dazu ob eine mindere alsdann auch gegebenwürde, sollen in solchem Gespräch und Rath ordentlichund förmlich aufgeschrieben und den Urtheilsprechern,die sie gegeben oder verfolgt haben, ehe sie öffentlichvor Gericht geöffnet wird, gelesen werden, damit siemit ihrem Wissen, und nicht anders, dann wie siegeurtheilt haben, auf Rede und Wiederrede und bey-der Theile F,Erbringen, ordentlich ausgehen. Undob zu Zeiten an den Sachen der Rechtfertigung so