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Riecht, wie Recht ist: ,,es hätte der vorgenannt
Richter von Altaich wohl geweiset von seines Herrnwegen, und es sollte auch der ehrwürdige geistlicheHerr Abt Hanns yon Oberaltaich und beson-dcrlich sein Gut zu Vcltern, das zu dem Gottes-haus gebort, hinfüro ledig und los seyn, und ohnealle Ansprüche verbleiben von Jakob den Ködernund Barbara seiner. Hausfrauen, und allen ihrenErben nnd Nachkommen, und man. sollte auch demehrwürdigen, geistlichen Herren über sein erhaltenesRevt seines bchabten Rechten") einen Gerichtsbriefgeben- (11.) Der ward ihm zugesprochen (,,crtailt") ander Schranne- Also, gieb ich. ihm den Brief von Ge-richtswegen, mit meinen eigenen anhangenden Jnsicgcl,und meinem Siegel ahn Schuhen. Des behabten Rech-ten sind Borsprechcr gewesen Konrad Vorsprechervon C h a in, rind B,crthold von Mvtziug, Vor-sprcchcr zu Straubing, und Mathes Welch,V.orsprcch im Viechtreich. Es sind an den Rechtedie des Reckten verfolgt (gestimmt) haben auf ihrenEid die Geschwornen zn Viechtag, und Herr
(11) Die Schranne und der Amtmann hatten früher ausgespro-chen: der Kläger (und Appellant),, wenn er am Schreibtagausbleibe, sey überdies schuldig, dem Beklagten die Schä-den zu ersetzen. Das Definitiv - Erkenntniß ühergeht aberX diesen Punkt: wahrscheinlich darum, weil die Kläger nichtin dem Gerichtssprengel des Landrichters zu Vicchtag ansässigwaren: folglich ohnehin das Urtheil nicht hätte vollstrecke
werden können. Wollte also der Abt zu seiner Entschädi-gung und zu den Pcozeßkosten kommen; so mustc er aufden Grund dieses Urtheilsbricfs, vor dem ordentlichen Ge-dicht des Köder besondere Klage erheben.