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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
435
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Friedrich seinen Richter, der bat (mich), ihm(für ihn) zu fragen mit Dorsprechern:was Recht

wäre, da der Köder und sein Weib dem Schreibtagnicht nach wären kommen, wie das Recht gesagt hät-te? darüber beziehe er sich auf den Richter und dieAmtleute und andere fromme Leute, die das Rechtdarüber gesprochen hätten,da er es auch wohl mitweisen möcht nach seiner Fürgab." (9) (Da) fragtich: was Recht wäre? da sagte das Recht (dieSchran-ne):man sollte dem Amtmann darum zusprechen,ob es also Herkommen wäre? nach des AmtmannSSage sollt geschehen was Recht wäre." (10) Alsosprach ich dem Amtmann zu (forderte ich den A.auf). Der sagte auf seinen Eid:es wäre also Her-kommen: wer dem Schreibtag nicht nachkäme, der soll-te seine Rechte und Ansprüche verloren haben, unddem andern Theil um seine Schäden verfallen seyn."Nach des Amtmanns Sage bat er (nämlich Friedrich)zu fragen: was nun Recht wäre? da fragt ich andas Recht. Da sagteFolg, Frag, Urtheil und daS

(9) Friedrich, der für den Abk erschienen war, erbietet sichhiemit das Recht zu weisen d. h. seinen bestimmten Antragzu stellen: Daß er es gethan sagt zwar nicht ausdrücklichder Urtheilsbrief. Aber es ergiebt sich dieses, und daßsein Antrag (wie natürlich) auf Entbindung von der Klageund Verurtheilung des Klägers in die Kosten gerichtet war,ans dem folgenden, wo es heist: die Schranne habe geur-theilt, daß Friedrich wohl gcweist habe und es solleu. s. w.

(10) Ueber denselben Rechtssatz hatte schon früher, bei der er-sten Verhandlung, die Schranne selbst sich bestimmt aus-gesprochen- Gleichwohl wird jetzt auch noch der AMtman »d- i- der Gerichtsviener darum befragt.