Köder und seine Hausfrau in dem Gerickit nichtgesessen wären, und hatten auch kein Gut in demGericht, womit sie dem Rechten gut waren, so soll-ten sie das Recht billig verbürgen, wenn es doch derSchranne und des Landes Recht also wäre: das ur-
theilt er, weil er nichts rechtlicheres wüste („wanner nicht rechtleichez West"). Also fragte ich des K o-dern Vorsprecher, welcher urtheilte: „wenn
Jakob der Köder und seine Hausfrau das Rechtverbürgen sollten, falls es dazu komme, so hätten siebillig Aufschub bis zuiN 'Nächsteu Recht (Gerichtstag),damit sie Bürgen mitbringen könnten, weil sie nichtBürgen bei der Schranne hätten." — Das Urtheildes Herrn Worsprechers von Altaich ward (dahin)verfolgt: „daß sie das Recht bei der Schranne ver-bürgen sollten, und sollte auch nicht verweigert Wer-den." (4) Hierauf dingt Jakob der-Koder seinesVersprechers Urtheil nach Hof zu einem Burgen-Recht (5). Also ward das Ding rechtlich ausgetragett
in Form einer Ürtheilsfindung, über weiche von der Schratt-ne abgestimmt wird.
(4) Der Antrag des Fürsprechers des Beklagten erhielt also dieMehrheit der Schranne, und das Urtheil des klägerischenFürsprechers : daß wenigstens bis zum nächsten GerichtstagAufschub gegeben werden müsse, wurde verworfen. Des-wegen ergreift der Kläger die Berufung an das Höfgericht-
(5) Das „Urtheil nach Hof anhingen" ist der gewöhnliche Aus-druck , um damit die Einwendung der Berufung zu bezeich-nen : anhingen s. v. a. bei einem Gericht (Ding) anhängigwachen. Die Worte: „zw einen porgen rechten" (zu einemBürgen-Recht) bezeichnen den Zweck der Berufung, näm-
. ^ -sich: daß über das Recht in Ansehung der Bürgschaft itt
- oberer Instanz erkannt werde.
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