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verklagt ihm darum sein Gut alles was zu dem Got-teshaus gehört zu Oberaltaich, was unter demStaab (d. i. der Gerichtsgewalt) gelegen wäre zuViechtach, und klagt auf daß („alz lang daz") manihr das verantworten sollte mit den Rechten. Dasverantwortete der ehrwürdige geistliche Herr AbtHans zu Oberaltaich mit Borsprechern und mitAnweisern und sprach: „wie er hörete klagen da,auf sich und sein guet das zu dem Gotteshaus gehöret,Jakob der Ködern und sein Weib: das tauchte
ihm gar unbillig zu seyn, und wüste auch nicht, daßer ihm schuldig wäre, weder dem Ködern noch sei-nem Weibe, und sitze auch seines Guts zu Deldernin stiller Nutz und Gewähr seines Gotteshauses wegen,ohne alle rechtliche Ansprach, länger denn des Landesund der Herrschaft Recht ist, da das Gut innen ge-legen ist; und trauet auch Gott und dem Rechtenwohl, daß er Jakob dem Ködern und Barbara seinerHausfrauen keine Antwort nicht schuldig wär von desGuts wegen zu Deldern, sie verbürgten ihm dann dasRecht wie der Schranne Recht wäre zu Viechtach,weil sie hier in dem Gericht nicht geseßen wären (2);und bat darum zu fragen was Recht wäre." Als»fragt ich den Dorsprecber des Herrn von Altaich.Der urtheilt (3) auf seinen Eid: „weil Jakob der
(2) Der Beklagte Abt verweigert also die Einlassung und setztden Klägern die Einrede zuvor zu leistender Sicherheit durchBürgen für die Kosten entgegen, weil sie in dem Gerichtsbe-zirk weder wohnhaft noch ansässig seyen. Um diesen Punktdreht sich nun die ganze folgende Streikverhandlung.
(3) Dieses Urtheilen der Fürsprecher, das so oft vorkvnum, isteigentlich nur das Stellen eines bestimmten Anrrag«