ches bald gezeigt werden soll), so wäre ihr Prunk we-nigstens eine sehr anständige, — eine würdevolleFeierlichkeit, mit welcher sich die Gerechtigkeit umgiebt,wenn sie bereit ist, die wichtigste und schrecklichste ihrerHandlungen auszuüben. Dies erkannten alle weise Ge-setzgeber, dieses Gefühl sprach sich in der Sitte fast
aller Nationen aus.-
4t Wenn der Vollstreckung des Urtheils nicht einöffentliches Schlußverfahren vorhergeht, so sieht dasVolk in der Strafvollzichung zwar eine öffentliche Ge-walthandlung des Staats, nicht aber den Akt der Ge-rechtigkeit, durch den sie gerechtfertigt ist; es sieht dieStrafe, nicht das Verbrechen. Heimlichkeit ist Cha-racter der Unredlichkeit; unbefangene Offenheit wirdüberall bei der redlichen Rechtlichkeit gesucht, weil siedas Zeichen des Bewustseyns ist, daß man das öffent-liche Urtheil nicht zu scheue» habe. Ist daher demStaate an dem öffentlichen Vertrauen des Volks gele-gen; will er die lebendige Ueberzeugung wecken, daßer nicht rücke, sondern strafe, nickt Gewalt übe, son-dern das Recht handhabe, daß er nicht aus Uebcreilung,sondern nach bedächtiger Ucbcrlegung, nicht blos aufAnklage, sondern auch auf förmliche Vertheidigung denRichterstab über dem Angeklagten gebrochen: will erdieses (und mir scheint: das müsse er wollen); somuß er das Volk zum Zeugen der Anklage und Ver-theidigung nehmen, er muß die GerichtSthüren öffnenwenigstens in dem entscheidenden Augenblick, wo diebegründeten Resultate der Untersuchung dem urtheilen-den Richter zur Entscheidung über Tod und Leben vor-gelegt werden sollen. Auf der andern Seite aber
ü) gewinnt auch das Volk, wenn der Angeschul,Ligtc von der Strafe losgesprochen wird, durch seine