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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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419
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eignen Sinne, nach seinem eignen Urtheile die Ueber.«zeugnng, daß nickt Partheilickkeit, nickt Begünstigungder Person, sondern nur die Gerechtigkeit die Entsckei-dnng qefast habe. Denn es hört die Anklage, hört dieGrunde des Vertheidigers, erfährt durch diesen dieMangel der Untersuchung, die Unvollständigkeit oderdas Schwankende der Beweise, die Erheblichkeit dermildernden oder entschuldigenden Umstände. Wenn auchvielleicht das Publikum die Gründe des Anklägers stär-ker finden sollte als die des Vertheidigers, so wird eszwar die Sentenz zu großer Gclindigkeit, nickt aberden Richter der Partheilichkeit, der schleichenden Be-günstigung beschuldigen können. Dieser Beschuldigung,diesem Verdacht wird schon durch die Oeffentlickkeit al-lein auf das sicherste begegnet. Wie sehr es aber sol-cher Rücksichten bei dem Vo ke bedarf, das weiß jeder,welcher das Volk aus der Erfahrung kennt, seine Denk-nnd Handlungsweise mit eignen Augen beobachtet hat.Die Masse deS Volks ist fast überall mehr oder wenigermißtrauisch gegen Maasregcln der Regierung, am mei-sten aber da wo die Regierung straft. Man hat nurzu oft Gelegenheit Gespräche zu beobachten, wie sie Refe-rent bei der lezten Hinrichtung unicr dem Chaffot ge-hört. ,,Was hat er verbrochen? Er hat sein Weib um-gebracht ,,Sein Weib umgebracht? nun frei-lich! Hätte er aber ein Paar gvldne Qnastcl auf demHut getragen, so saß' er vermuthlich auch nicht aufdem Karrn."

Ich wende mich nun zu den praktischen Einwen-dungen, welche dem öffentlichen Schlußverfahren ent-gegengesetzt worden sind. Man wendet ein u. s. w.

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