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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Zustiz - Manipulation abgewendet werde; daß endlichsolche Einrichtung des gerichtlichen Verfahrens als eineNational, Anstalt zu betrachten sey, welche einestheils,indem sie das Volk an öffentlichen AngelegenheitenTheil nehmen läßt, zugleich den öffentlichen Geist wecktund nährt, anderstheils Veranlassung wird zur Ent-wickelung und Ausbildung von mancherlei Talenten,welche da, wo alles öffentliche Leben blos im Papiersich regt, ewig begraben bleiben. Ich lasse indessen die-se Behauptungen, so fern sie in solcher Allgemeinheitausgesprochen sind, hier auf sich beruhen; es würdemich zu weit führen, ihnen zu folgen; ich bleibe beidem nächsten Gegenstände stehen.

Wenn

2) schon die Heimlichkeit des Inquisitionsprozesscsim Allgemeinen lauten Vorwarf gefunden hat, so mußsich um so mehr jedes für wahre Gerechtigkeit undHumanität gestimmte Gemüth durch diese unbedingteHeimlichkeit zumal in denjenigen Fällen beleidigt finden,wo es dem Leben und der ganzen bürgerlichen Eristenzdes Menschen gilt. Auf eine geheime Denuntiation,in einer geheimen Jnquisitions-Stube wird der Ange-schuldigte untersucht; von einem geheimen Gericht,das unter einer geheimen Aufsicht steht, wird er ge-richtet; erst am Schluss des mysteriösen Trauerspielsöffnet sich der geheimnißvolle Vorhang; derAngeschuldigte besteigt das Blutgerüst. Gegen ein sol-ches Verfahren empört sich gewiß schon jedes feinereGefühl, selbst ohne sich der Gründe deutlich bewustzu seyn. Doch an Gründen fehlt es nicht! > Denn

2) gesetzt die Oeffentlichkeit des Schluffverfahrenswäre eine bloße Prunkanstalt (wie sie es nicht ist, wel,

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