neue Diskussion über die Frage: ob es gut und zweck»
niässig sey: ein öffentliches Schlußverfahreu (in Crimi-nal-Sachen) anzuordnen? — — — — — —
4) Das Thema meiner Aufgabe würde mir denWeg zu sehr umfassenden Betrachtungen öffnen, wennich in die große Frage über die Oeffcntlichkcit der Ju-stiz überhaupt eingehen wollte. Es ist von den geistreich-sten Gelehrten, von den erfahrensten Staatsmännern schonlangst daygethan worden, daß derSchleicr dcsGeheimnissesderGcrechtigkcit überhaupt nickt zieme; daß dieGerechtig-keit da am besten verwaltet werde, wo man sie öffentlichverwaltet; daß dieSchcu vor der öffentlichenMeinung weiteindringlicher wirke, als jede andere Art von Aufsicht überdie Rechter; daß das dem Siaat so wichtige Zutrauender Nation in die gerechte Verwaltung der Justiz bedingtsey durch die Oeffentlichkcit dieser Verwaltung; daßdurch nichts so sehr als durch diese Oeffentlichkcit dieGefahr einer in seelenlosen Mechanismus ausartenden
ten) dieses für die Oeffemlichkeit geschriebene Werk sich nichtanders als — aus einer Bekehrung und Sinnesände-rung (wohl gar im Geiste der politischen zu er-
klären wissen- Um solchen Deuceleyen, nach langem Still-schweigen, ein für allemal zu begegnen, erkläre ich hiermit:daß ich, wie jeder meiner näheren Umgebungen weiß, weitfrüher für die Oeffentl ich keil der Gerichtshandlungengesprochen und gewirkt habe, ehe noch die Stimmen ge-hört wurden, die jetzt so laut schreiend nach der Oeffentlich-keit rufen. Dessen zum urkundlichen Zeugniß lege ich-- soweit die Gesetze eö mir erlauben, nämlich mit Hinweglaffungamtlicher Besonderheiten — diesen Auszug aus einem imJahr 1812 erstatteten Vortrage dem Publikum vor.