Beilage I.
Amtliche Aeusserungen des Verfassers im Jahr 1812über die Oeffentlichkeit der Rechtspflege überhaupt, undinsbesondere über die Oeffentlichkeit eines feierlichenSchlußverfahrens in Criminalsachen (1).
,,Äie Erinnerungen Sr. . . . veranlaßten in derSitzung des . . . vom 21. Jänner laufenden Jahres eine
(1) Seit dem Erscheinen meines Werkes: über Geschwornen-Gerichte, welches, ohne dieser Institution ihren Werth inandern Beziehungen abzusprechen, sich vorzüglich mit denGebrechen derselben in juridischer Hinsicht beschäftigt, gelanges, bei der Bodenlosigkeit und Verwirrung der Begriffe,welche über die Oeffentlichkeit der Gerechtiakeitspflege hier undda herrschend geworden sind, — mich der Welt als einen er-klärten Gegner der Oeffentlichkeit zu dcnunciren.Daß wer von Geschwornen-Gerichten handelt mit ei-ner ganz andern Aufgabe sich beschäftige, als derjenige, wel-cher von der Oeffentlichkeit der Gerichte spricht, istZwar jedem Sehenden klar. Dennoch werden Manche (solltees auch nur darum geschehen, damit sie scheinbar recht behal-