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sei,, wenn sie nicht ganz auf sich beruhen sollen, —werden in England ganz in der Nähe, mit sehr ge-ringen, oft ohne alle Kosten, kurz und gut, ohneProzeß und ohne Advokaten, nicht als Rechtssachen,sondern wie Polizcysachen, nicht von den rechtsgelchrtenRichtern, sondern von rechtsungelehrten Obrigkeitenoder Mitbürgern, nicht durch ein dem Geseye nach-buchstabirtes Rcchtsurtheil, sondern in Folge dertliscr-stioinisi^ i-o>vei-, welche insbesondere den Friedens-richtern zusteht, nach Billigkeit entschieden.
Und eben dieses ist es, was den scheinbar ver-wirrten Knoten ohne alle Gewalt und Beschwerdelöst. Indem ich aber mich anschicke, die Idee von be-stellten Schiedmännern im Sinne der römi-schen Gerichtsverfaßung (12) zu entwickeln und zuzeigen, wie jene Idee mit dem Friedensrichter-amt im Geiste der Engländer verbunden werdenkönne, um uns Deutschen zu geben, was selbst derEngländer bisher nur wünschen durfte; indem ich dieFeder ansetze, um diejenigen Sachen, welche noch beiuns vor den ordentlichen Gerichten auf dem Wegeförmlichen Rechtsstreites verfolgt werden, aber schonihrer Natur nach gar nicht für eigentliche Rechtssachengelten können, mithin nicht nach strengem Recht, son-dern ex 1)0113 ticke, nach dem bekannten Quantum 3S-c^iisii inelins, oder III re jirsssente entschieden werdensollten, von den eigentlichen Rechtssachen zu sondern,und zu zeigen, daß, warum, und in wie weit überjene nicht vor Den ordentlichen (immer kollegialisch bc-
(12) Bergl. <1e V. 8. voc. Lilillei'. — lind cke
i'ui-miiüs I.. V. besonders c. 124. 132. 133. ff-