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stellten) Gerichten, sondern vor einzelnen, überalldem Volke nahen; und vom Volke ausgegange-nen, gesetzlich angeordneten Schied Män-nern, ohne förmlichen Prozeß, und ohne Nechtsan-wälte oder Fürsprecher verfahren werden müsse; in-dem ich zu diesem und anderem, was damit in engerVerbindung steht, mich anschicke, nehme ich wahr,daß ich bereits bey der Grenze der Aufgabe, welche dieUeberschrift dieses Werkes bezeichnet, angekommen bin,und sogar dieselbe einigermaßen schon überschritten ha-be. Ich lege daher die Feder bey Seite, um dieselbevielleicht später zur Ausführung dieses Gegenstandeswieder aufzunehmen.