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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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40 Schillinge angebracht werden dürfen, so kann we-nigstens die Kraft des hier gesprochenen Urtheils so-gleich durch die Berufung nach Westmünster gebrochenwerden. (7)- Bei solcher Verfaßung ist nun aberfür unzählige Streithändcl und Forderungen, derenWerth den Aufwand von Zeit, Mühe und Kosten ei-nes förmlichen Prozesses nicht um ein beträchtlichesübersteigt, die obrigkeitliche Hülfe so sehr erschwert,daß sie beinahe für ganz versagt gelten darf. Wer 40Schillinge, ja wer 12 bis 50 Pfund zu fordern hat,handelt in England weit klüger, sie geradezu auszuge-ben, als dieselbe zu Westmünster einzuklagen, (8) undder Unehrliche hat nun weit öfter Gelegenheit, sichseiner gesetzwidrigen Aerndte, als der Redliche, sichseines rechtmäßigen Guts zu freuen. ,,Der Rankcsnch-,,tige macht diese Gebrechen der Gesetze sich zu Nutzund schafft sie um zu einer Geissel des Betrugs, ent-,,weder gerechte Ansprüche abznlaugucn, oder grund-lose geltend zu machen; blos weil es bekannt ist,daß man auf dem prozessualischen Wege nicht 20 Pfund,,ausklagen, oder verweigern kann, ohne dreimal soviel an Kosten zu verlieren, den Zeitverlust noch nicktgerechnet, der Geschäftsmännern oft noch mehr werthist-" (9). Darum beklagt schon Blackstone den

(8) Denn zu Westmünstcr kostet, wie schon an einem andernOct bemerkt wurde, eine jede Klage, wenn sie auch nichtwidersprochen wird, immer wenigstens 12 Pfund, wenn sieaber widersprochen und plaidirc wird, wenigstens 50 Pfund(über 500 fl.)

(9) Colquhoun Polizey von London- Uebersetzt vonV olkmann Thl. r. S- 4i3.