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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Gesind- und Gewerbsstreitigkeitcn, Erörterung der Va-terschaft und Alimentationspflickt unehelicher Kinder,Wiedereinsetzung in einen gewaltsam entzogenen Grund-besitz (dieses jedoch mit Zuziehung eines Gcschwornen-gerichts), können auch von ihnen behandelt werden (4).Die einzelnen G r afs ch afts - G e ri ch tecour-ts) zusammengesetzt aus den Freilchnsmänncrn(ti-esliolcheo) der Grafschaft unter dem Vorsitz des She-rif, vor welchen sonst auf Schulden und Schäden vommindesten bis zum höchsten Betrag geklagt werden konn-te, sind schon lange außer Gebrauch (5); und nurdie Grafschaft Middleser, die Stadt London undeinige andere sehr gewerbreiche Orte besitzen als be-sonderes Vorrecht sogenannte Gewisscnsgerichte(eourts ok coiiseience), welche zur Beitreibung vonSchulden unter 40 Schillingen ermächtigt sind (6).Zwar giebt es auch noch auf den einzelnen Landgüterndie oo ui?t - lisro iis, zu welchen sich die Gutspächter(teusuts) unter dem Vorsitz des Oberverwaltcrs (-ts-vvsrcl) versammeln. Allein diese beschränken sich vor-züglich auf ländliche Streitigkeiten, Hut- und Trift-sachen , Grenzirrungen u. s. w. ; und wiewohl da-selbst auch Schuld- und Entschädigungsklagen bis auf

(4) v. Vinke über die Staatsverwaltung Großbrit-ta niens S. 114. f. f.

(5) 2/actc-tone L. III. el>. 4. nr. Il, cti. 5. nr. IX.

(6) Ltaek-tone. I. e. ck. Z. ur. IX. v- Vlltke a Ü. O-S. 124.

(7) Stack-toire. t. v r. II. v. Vinke ü. Ü. O.

S. 116.