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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Hader und Zwietracht wohnte, während in den grös-fern Kreisen des öffentlichen Bürgerlebens sich alles inbester Ordnung friedlich und zierlich neben einanderhinbewegte; so übel wäre eine Rechtsverfassung nachder oben beschriebenen Art.>

Der Zustand des brittischen Gerichtswesensist zwar weit entfernt, einer Gerichts-Verfassung nachEngelhard s Muster zu gleichen: so weit aber je-

nes diesem ähnlich ist, offenbaren sich an ihm alle Fol-gen, welche die weite Entfernung der Gerichte und dieLangsamkeit und Kostbarkeit eines förmlichen Prozessesbegleiten müssen. Streng genommen hat in Englanddie Gerichtsbarkeit, welche nach förmlichem Recht ver-fährt, eigentlich nur zu Westmünster ihren Sitz, undwird entweder hier selbst von einem der drei Gerichts-höfe, oder, was die Civilsachen betrifft, zweimal imJahre in den Grafschaften von abgeordneten Ober-richtern ausgeübt. Jede Sache im Betrag von 40Schillingen muß vor einem der hohen Gerichte derHauptstadt anhängig werden, wenn sie durch Rechts-erkenntniß entschieden werden soll. Dabei sind Un-tergerichte im deutschen Sinne des Worts in Englandeben so unbekannt, als Friedensrichter in der franzö-sischen Bedeutung. Denn die brittischen Friedens-richter, (an Zahl 2656 in England und Wales)haben über keinen eigentlichen Privatrechtsgegenstand,dieser betrage wenig oder viel, weder ein Vermittler-amt, noch eine richterliche Entscheidung; nur solcheHändel, welche sich zugleich aus einem polizeylichenGesichtspunkt stellen, als z. B. persönliche Beleidigun-gen, Zehendbeschwerden, Erckutionsverfügnngen beiverweigerter Zahlung von Banknoten nnd Wechseln,