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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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gen nicht zu Richtern, eben weil sie (von vielen an-dern abgesehen) nur Einzelne sind.

Auf der andern Seite aber ist auch nicht zu ver-kennen, daß es mehr als blosse Unbequemlichkeitist, wenn der Unterthan jeden Handel, jeden kleinenSchuldstreit, jede Irrung mit seinem Nachbar, ineinem förmlichen Rechtsverfahrcn, noch dazu mittelstAdvokaten, vor einem mehrere Meilen entfernten Ge«richtshofe durchführen und von hier erst ein Rechts-erkenntniß einholen sollte. Eine solche Einrichtungwäre einer förmlichen Rechtsverweigcrung gleich; weilsie den Unterthan zwingen würde, entweder die Sacheaufzugeben, oder zur Erlangung des Seinigen Mühenund Kosten zu übernehmen, welche den Werth derHauptsache übersteigen; folglich in dem einen wiein dem andern Falle Verlust zu leiden, entwederdurch das gerichtliche Recht, oder durch das außerge-richtliche Unrecht. Der Werth oder Unwcrth des Le-bens hängt überall nicht sowohl von den grossen Din-gen , als von den Kleinigkeiten ab,- das Große istselten, aber die Kleinigkeiten find desto häufiger undwachsen durch ihre Zahl zum Großen auf, entwederzum grossen Glück oder zum grossen Elend. Was dieMasse des Volks im allerweitesten Umfange berühret,in dessen innerstes Seyn und Leben auf das tiefste ein-greift, daher auf die Zufriedenheit und das Wohlseynaller am entschiedensten einwirkt, sind gerade die Han-del des alltäglichen Lebens, welche zu klein sind, umsie wie grosse zu behandeln, und doch zu groß, um siefür nichts zu achten. Wie ein Staat übel bestellt seynwürde, wo im Innern der Familien Unzufriedenheit,