Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
404
Einzelbild herunterladen
 

40 »

Hern aufgeführten Gefalle, wegen nicht geleisteterunbestrittener Dienste, und wegen aller auf öffentli-chen Urkunden beruhender unbedingter einseitiger Lei-tungen, und durch Erleichterung der Ablösung je-ner zuerst genannten Reste des Alterthums gewißsorgen. Würden deren aber dennoch ent-,,stehen, so kann dies auf die Art der Verhandlung,,keinen ändernden Einfluß haben, weil auch eine geringeSumme für einen Unbemittelten, ja bei besondernVerhältnissen selbst für den Reichsten, von einem ho-,,hen Werthe seyn kann. Nur auf die Kosten, nichtauf das Verfahren, darf der Werth des streitigen Ge-genstandes von Einfluß seyn." (3).

Mit unsern obenentwickelten Ansichten sind vomStaate gesetzte Beamte, welche als Einzelne die G e-setze des Rechts mit Richtergewalt in An-wendung bringen sollen, in jeder Beziehung, obneUnterscheidung zwischen grösseren oder geringeren Streit-sachen, unverträglich. Je zahlreicher solche einzelneKleinrichter sind, je näher sie den Unterthanen ste-hen, je beschränkter der Kreis ihres Wirkens, je zahl-reicher gleichwohl die kleineren Händel des täglichenLebens, die jener Wirkungskreis umschließt, destomehr sind solche Beamte dem Volke zur Last. Besol-dete Diener, sollen sie von der Gerechtigkeit sich näh-ren, von welcher sie aber, statt hinreichender Nahrungeine stille Anweisung auf den bessern Sold erhalten,der ihnen anderswoher bezahlt werden soll. Wenn da-her nur eines von beyden seyn müste: entweder ein

(3) Cngelhard a. a- O. Bd. ll. S- 103. f.