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„Hern aufgeführten Gefalle, wegen nicht geleisteter„unbestrittener Dienste, und wegen aller auf öffentli-„chen Urkunden beruhender unbedingter einseitiger Lei-tungen, und durch Erleichterung der Ablösung je-„ner zuerst genannten Reste des Alterthums gewiß„sorgen. — — Würden deren aber dennoch ent-,,stehen, so kann dies auf die Art der Verhandlung,,keinen ändernden Einfluß haben, weil auch eine geringe„Summe für einen Unbemittelten, ja bei besondern„Verhältnissen selbst für den Reichsten, von einem ho-,,hen Werthe seyn kann. Nur auf die Kosten, nicht„auf das Verfahren, darf der Werth des streitigen Ge-genstandes von Einfluß seyn." (3).
Mit unsern obenentwickelten Ansichten sind vomStaate gesetzte Beamte, welche als Einzelne die G e-setze des Rechts mit Richtergewalt in An-wendung bringen sollen, in jeder Beziehung, obneUnterscheidung zwischen grösseren oder geringeren Streit-sachen, unverträglich. Je zahlreicher solche einzelneKleinrichter sind, je näher sie den Unterthanen ste-hen, je beschränkter der Kreis ihres Wirkens, je zahl-reicher gleichwohl die kleineren Händel des täglichenLebens, die jener Wirkungskreis umschließt, destomehr sind solche Beamte dem Volke zur Last. Besol-dete Diener, sollen sie von der Gerechtigkeit sich näh-ren, von welcher sie aber, statt hinreichender Nahrungeine stille Anweisung auf den bessern Sold erhalten,der ihnen anderswoher bezahlt werden soll. Wenn da-her nur eines von beyden seyn müste: entweder ein
(3) Cngelhard a. a- O. Bd. ll. S- 103. f.