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sähe. (2) Auf die Einwendungen, welche man jenerJustizverfaßung entgegensetzen möchte, antwortet der-selbe durch folgende Bemerkungen: „Es ist nur eineWahl, entweder das Land „mit mehreren kleinen„Gerichten gleichsam zu bespicken, und jedes mit„einem einzelnen, der Menge wegen gewöhnlich schlecht„besoldeten Richter zu besetzen, ihm, dem nicht con-„trollirten, die Staatsbürger zu freier Willkühr zu„überliefern, die mangelhafte Rechtsvertheidigung ohne„Rechtsbeistande, oder rein schriftlich und mit Zu»„lassung beständigen Abschriftbiltens zu verordnen„und bei der Bequemlichkeit des Prozessirens dem Ha-„der Thür und Thor zu öffnen, — oder die Unbe-quemlichkeit zu gestatten, auch der kleinsten Gegen-wände wegen nach dem Hauptort schreiben oder reisen„zu müssen, und sie dort ein für allemal in die Hände„eines Rechtsbeistandes übergeben zu lassen. — Ich„habe dies letztere gewählt, weil es mir weit vor-züglicher scheint. Richter und Anwälte gedeihen und„vervollkommen sich nur da, wo ihre collegialische„Bereinigung Nacheiferung und gegenseitige Belehrung„möglich macht. Die Menge der Gerichtsuntergebenen„macht es dem Richter unmöglich, jeden persönlich zu,/kennen und laßt also mehr die Sache als die Person„zum Richter reden. — — Daß übrigens der aller-,,geringfügigsten Gegenstände wegen nicht häufig Pro-cesse geführt werden, dafür wird eine weise Gesetz-gebung schon durch Gestattung sofortiger Hülfsvoll-„streckung wegen kleiner in den Stück- und Lagerbü-
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(2) Engelhard a. a. O. Art. 318. f. f.