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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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403
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sähe. (2) Auf die Einwendungen, welche man jenerJustizverfaßung entgegensetzen möchte, antwortet der-selbe durch folgende Bemerkungen:Es ist nur eineWahl, entweder das Landmit mehreren kleinenGerichten gleichsam zu bespicken, und jedes miteinem einzelnen, der Menge wegen gewöhnlich schlechtbesoldeten Richter zu besetzen, ihm, dem nicht con-trollirten, die Staatsbürger zu freier Willkühr zuüberliefern, die mangelhafte Rechtsvertheidigung ohneRechtsbeistande, oder rein schriftlich und mit Zu»lassung beständigen Abschriftbiltens zu verordnenund bei der Bequemlichkeit des Prozessirens dem Ha-der Thür und Thor zu öffnen, oder die Unbe-quemlichkeit zu gestatten, auch der kleinsten Gegen-wände wegen nach dem Hauptort schreiben oder reisenzu müssen, und sie dort ein für allemal in die Händeeines Rechtsbeistandes übergeben zu lassen. Ichhabe dies letztere gewählt, weil es mir weit vor-züglicher scheint. Richter und Anwälte gedeihen undvervollkommen sich nur da, wo ihre collegialischeBereinigung Nacheiferung und gegenseitige Belehrungmöglich macht. Die Menge der Gerichtsuntergebenenmacht es dem Richter unmöglich, jeden persönlich zu,/kennen und laßt also mehr die Sache als die Personzum Richter reden. Daß übrigens der aller-,,geringfügigsten Gegenstände wegen nicht häufig Pro-cesse geführt werden, dafür wird eine weise Gesetz-gebung schon durch Gestattung sofortiger Hülfsvoll-streckung wegen kleiner in den Stück- und Lagerbü-

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(2) Engelhard a. a. O. Art. 318. f. f.