Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
402
Einzelbild herunterladen
 

402

als förmliche Prozesse! und überall und bei allenSachen Advokaten! und folglich vor lauter Eifer füreine reckt förmliche Justiz in den allermeisten Fällenkeine nahe, förderlich helfende Gerechtigkeit!"

Diese Fragen und Ausrufungen haben allerdingsihren guten Grund gegen jeden, der so etwas behaup-tet. Sie gelten aber so wenig gegen meine Ansicht,daß ich vielmehr den größten Theil derselben mirselbst aneigne, um damit einem geachtete» Schriftstellerzn begegnen. Dieser (1) macht die Kollegialität eben-falls zur Grundlage seiner Gerichtsverfassung; aberzur alleinigen, in der Art, daß jeder das Rechtberührende Streithandel, ohne alle Einschränkung, vonkeiner andern Behörde als von einem Nichterkollc,gium entschieden werden soll. Jedem Bezirk von unge-fähr 100,000 Seelen theilt er ein Untergericht zu,besetzt mit einem Vorstände und vier Richtern, und vonkeinem Orte des Bezirks über eine halbe Tagrcise ent-fernt. Fricdensgerichte, Landgerichte, und wie man siesonst nennen mag, finden in seiner Justizverfaßungkeine Stelle. Jene Kollegien entscheiden in erster In-stanz über einen Groschen wie über taufende, und wennin gewissen, von ihm auögenommcnen Fällen, z. B.Besitzstreitigkeitcn, Ehrenhändeln u. s. w. ein schnelleres(summarisches) Verfahren statt findet, so unterscheidetsich dasselbe von dem ordentlichen eigentlich nur durchabgekürzte Fristen und beschränkte Zahl der Schrift-

(1) W- G. Engelha rd Entwurf einer verbessertenGesetzgebung fur bürgerliche Recht-streitigkei-ten. B. I. Theil ili. Art. 7. f. f.