Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
401
Einzelbild herunterladen
 

40 L

(.Ob die Partheien genöthiget werden sollen, dievorverhandelnden Schriftsätze, wie das französischeRecht fordert, blos Advokaten (»von«») zu überlassen?bleibt besonderer gesetzgebender Erwägung vorbehalten.Und ob das Recht, seine eigene Sache, schriftlich odermündlich, in eigner Person vor Gericht zu verhandeln,jedem Tüchtigen d. i. mund- und schriftbaren, wennauch nichtsiegelmäßigen" zustehen, oder nur ge-wissen bevorzugten bürgerlichen Ständen, ohne Rück-sicht auf persönliche Tüchtigkeit, als Standesaus,Zeichnung vorbehalten werden soll? hängt ab vonder Vorfrage: ob in einem Staat, wenigstens in die-

sem Punkt, die Mcnschenrechte mehr als die bürgerli-chen Vorrechte, oder diese mehr als fene gelten?)

IV) Die Verwaltung der Gerechtigkeit, wor-unter hier blos die Beurtheilung und Entscheidungstreitiger Rechtssachen verstanden wird sollnur k o l le g i «lisch zusammengesetzten Gerichten über-tragen seyn.

Wie? entgegnet man mir nun also soll-ten alle Einzelrichtcr, überall und in Ansehung allerSachen verschwinden? also mästen entweder allerEcken und Enden Richterkollegien sitzen, oder, wenndieses nicht möglich, so müste das Land seine kleinenObrigkeiten verlieren, um über jeden Strcithandel dasRecht erst aus weiter Entfernung zu holen? Und je-de Kleinigkeit sollte mit Hülfe von Advokaten, erstdurch Schriftenwcchscl unter Leitung eines Gerichtsbe-vollmächtigten, dann überdies noch mündlich vor einemganzen Rechtskolleginm verhandelt werden müssen?Folglich, ohne Unterschied zwischen summarischen undförmlichen Verfahren, immer nur Processe und nichts

26