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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Zehntes Hauptstück.

Hindeutungen auf Friedens-- und Gcwifsenrichter,oder gesetzliche Schiedmänner.

§)as Ergebniß unserer bisherigen Betrachtungenbesteht in folgenden Hauptpunkten:

I) die Partheien sollen vor dein urtheilenden Gc»richte mündlich ihre Sache verhandeln, (wobey jedochdie Prozeßgesetzgebung dafür zu sorgen hat, daß, zu-mal bei verwickelten Rechtssachen dieses Gericht einessicheren schriftlichen Leitfadens nicht ermangele.)

II) Den mündlichen Verhandlungen zum Erkennt-nisse (welche die Stelle des Vertrags durch Berichter-statter vertreten) geht in bürgerlichen Rechtssachen, einschriftliches Vor-Verfahren durch eingereichteWechsclschriften voraus, welche dazu dienen sollen, denStreit zu ordnen und den Stand der Sache festzu-stellen.

III) Jeder Parthei steht es frei, durch einenFürsprecher (Advokaten) ihre Sache zu verhandeln.