Zehntes Hauptstück.
Hindeutungen auf Friedens-- und Gcwifsenrichter,oder gesetzliche Schiedmänner.
§)as Ergebniß unserer bisherigen Betrachtungenbesteht in folgenden Hauptpunkten:
I) die Partheien sollen vor dein urtheilenden Gc»richte mündlich ihre Sache verhandeln, (wobey jedochdie Prozeßgesetzgebung dafür zu sorgen hat, daß, zu-mal bei verwickelten Rechtssachen dieses Gericht einessicheren schriftlichen Leitfadens nicht ermangele.)
II) Den mündlichen Verhandlungen zum Erkennt-nisse (welche die Stelle des Vertrags durch Berichter-statter vertreten) geht in bürgerlichen Rechtssachen, einschriftliches Vor-Verfahren durch eingereichteWechsclschriften voraus, welche dazu dienen sollen, denStreit zu ordnen und den Stand der Sache festzu-stellen.
III) Jeder Parthei steht es frei, durch einenFürsprecher (Advokaten) ihre Sache zu verhandeln.