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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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kigen Stabherren gegen über standen (25). Auf dieseWeise sank denn der Stand der Advokaten in verwerf-liche, seiner eigentlichen Bestimmung widersprechendeAbhängigkeit von Richtern und andern Gewaltigen,verlor mit seiner Selbststandigkeit die Würde, mit derWürde die Ehre, und mit der Ehre Alles.

Nachdem das Uebel schon überhand genommenhatte, drängten sich, leider, Aerzte hinzu, die, stattzu heilen, mit ungeschickter Hand auch noch die gesun-den Ueberreste des kranken Körpers ansschnitten, unddenselben alsdann obendrein mir Unchren lebendig be-gruben, um ihn auf solche Art, nach ihrer Meinungrecht von Grund aus wieder herzustellen. Als sollteder Staatsdienst gegen Entweihung gesichert werden,schloß man den Advokatenstand von allen öffentlichenAemtern, Würden und Ehrenstellen aus, drückte dem-selben dadurch zwar nicht wörtlich, doch mit der Thatdas Zeichen derjenigen Unehre auf, welche im römischenRechte mit dem Namen int'amia (26) bezeichnet ist, undüberließ es nun einem jeden sich, innerhalb der Bann-grenzen seines erwählten Berufs, aus welchem keine

(25) Pergl. S. Pr. GanSvon dem Amte derFür spri-ch e r vor Gericht. (Hannover 1820 ) l. Buch U.Abschn,

(26) Denn die luk-nnia des römischen Rechts ist nicht unsre deut-sche Ehrlosigkeit, sondern die gesetzlich erklärte Unfähigkeit zubürgerlichen Auszeichnungen, zu Skaatswürden, Aemtern u.dcrgl. Der usus modei-o»? fordert daher ganz unbedenklich, daßbei Erklärung des Pandektcntitcls: de bis c,u'> uotsutur t»-tsims die Advokaten gewisser deutschen Länder nicht ver-gessen werden. Daher auch kein Wunder, wenn in diesenSandern Menschen in die Advokatenzahl aufgenommen wer-