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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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gläubig,ing seiner innern Nothwendigkeit für sich haben.Was nict't in der Natur und Wesenheit der Dinge sei-nen Grund bat, erscheint vereinzelt, blos hier und da,oder nur unter bestimmten zufällig gegebenen Voraus-setzungen. Ist dann die Voraussetzung aufgehoben, sofolgt ihr alles was sich daran knüpfte von selbst nach.Aber das Amt der Fürsprecher hat seinen Grund in demewigen Reckte selbst und in der eben so ewigen Ungleich-heit menschlicher Anlagen und Kräfte: daher alle Ver-suche, das Amt der Fürsprecher zu verdrängen und ent-behrlich zu machen, entweder durch ihre Erfolglosigkeitoder durch ihre Verderblichkeit, den klügelnde» Vorwitzbestrafen müssen. Aus der Vorstellung, von dem Staatals einer wohleingerichtcten Menschenmaschine, und vondem vberhcrrlichen Reckt als einer obervormundschaftlickenGewalt über erwachsene Staatspflcgbefohlene, bildetesich Friedrichs II. edle Herrscherseele in reinem Sinnund zu grossem Zwecke, den Gedanken einer Rechtspflegeohne Rechtsfürsprecher blos durch Richterpersonen, die,nach reiner Wahrheit forschend, beiden Theilen seynsollten, was sonst nur unvollkommen dem einen Theilsein Rechtsfürsprechcr gewesen. In diesem Sinne wurdeursprünglich die preußische Gerichtsordnung entworfen,welche auf diesen Zweck bezogen als ein Meisterstück desmenschlichen Geistes volle Anerkennung verdient und,zumal in Verbindung mit andern auf gleichen Zweck mitgleicher Sorgfalt berechneten, in demselben Geiste ge-dachten Einrichtungen, alle menschlicher Weisheit er-reichbare Mittel erschöpft hat, um jenen Gedankendurch That zu verwirklichen. Die Welt kennt jedochden Erfolg; die Gemalt der Natur behauptete ihr Rechtssber ake »Mschliche Weisheit; hie Rechtsfürsprecher