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Achseln zu tragen, welches, wenn es gleich hier alle«Verrath ausschließt und nur auf Recht und Wahrheitabzweckt, doch immer ein zweideutiges Geschäft ist, dasmit der Gradheit des richterlichen Characters eben sowenig sich verträgt, als mit der Würde des richterlichenAmtes, und dem Zutrauen gegen den Richter eben sogefährlich ist, wie dem Vertrauen auf den mit demRichter vereinigten Anwalt. Ueberwindet der Glaubean die Person nicht das Mißtrauen in das Verhältnißder Sache; mit welchen Augen soll ich den Richter be-trachten, der während des Rechtsstreites wider michmeinem Gegner zur Seite steht? und mit welchem Muthmich auf eben diesen Richter als meinen Vertreter stü-tzen , welcher kurz vorher mit meinem Gegner gemeineSache wider mich gemacht hat und kurz nachher eben-falls wieder machen wird? Wohl schärft das Gesetzdiesem Richter-Anwalt und Anwalt - Richter ein: keinenzum rechtlichen Nachtheil des andern zu vertreten, undmir wie dem Gegner nicht weniger und nicht mehr zuseyn, als mit dem Recht und mit dem Zwecke auszumit-telnder Wahrheit sich verträgt. Allein dieses Gebotkann mich nimmermehr hindern, in diesem Richter einenMenschen zu sehen; und, da ein Mensch selten auf bei-den Seiten gleich stark ist, ich auch nicht wissen kann,auf welcher Schulter er grade meine Sache trägt, sohabe ich immer Ursache, mißtrauisch zu besorgen, ermöge die Sache meines Gegners auf seiner siärkcrn, diemeinige auf seiner schwächer» Seite tragen.
Was unter den verschiedensten Voraussetzungen soallgemein wie das Amt oder der Stand der Fürsprecher,unter den Menschen verbreitet ist, würde schon in sei,uer weitherrschenden Verbreitung allein eine äussere Be-