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Menschen vorauszusetzen erlaubt: dennoch würbe einsolches System der Rechtsverwaltung schon aus demGrunde verwerflich seyn, weil es Dinge künstlich ver-einigt, welche ihrem innersten Wesen nach einander wi-dersprechen. Richter und Parthci, und Gegcnparrheistehen mit einander in dem schärfsten Gegensatz. EinePerson, welche als Richter auch das reine Privatin-teresse der Parthei besorgen und zugleich als Vertreterdem einen Theile dienen soll wie dem Gegentheil, er-scheint demnach als ein wunderlich zusammengesetztesWesen, von dem man nicht so recht sagen kann,zu welcher Gattung es gehöre, weil es in keinem seinerBestandtheile vollkommen ist, was es seyn soll und aufder einen Seite zu viel und auf der andern wieder zuwenig hat. Als Richter in jedem Fall blos zu viel,Aber als Anwalt so ferne er beide Theile ebenmäßigwider einander vertreten, keinem von beiden allein,sondern jedem von beiden, und doch weder dem einennoch dem andern blos halb, sondern jedem von beidenganz und vollständig angehören soll; ist derselbe zu glei-cher Zeit zu wenig und auch zu viel; und zwar geradedarum zu wenig, weil zu viel. Das gelindeste, aberauch einleuchtendste, was gegen ein solches Verhältnißgesagt werden kann, ist: daß einem Richter, welcherdas entgegengesetzte Privatinlcrcsse zweier Streitendenzugleich umfassen, dem Kläger wider den Beklagten unddiesem widet jenen rathend, helfend bristehen, dem ei-nen die Angriffswaffen, so wie dem Gegner die Schutz-waffen bemerklich machen, zum Theil auch herbeiholen,folglich ohne Parthei zu nehmen, für beide und widerbeide den Streit führen soll, — daß einem solchen nichtsweniger zugemuthrt wird, als das Geschäft auf beiden