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anderes, als: dem Einen alle Gewalt geben, und denAndern zum Ueberfluß, auch noch von aller Wehr undHülfe wider jene Gewalt entblößen. Vertrit der Gcwal,tige mit dem Rickterstab den Rechtsbedürftigen widerden Gegner, vertrit er ihn auch wider sich selbst? dientdem Rechtsuchcnden sein richterlicher Fürsprecher auchwider eben diesen Fürsprecher, wenn er zum Vortheilseines Gegners zu viel, oder zu seinem Nachtheil zuwenig thut? — Ist der Richter sein eigner Wächter?spricht er wider sich selbst das Wort der Wahrheit? be-droht er sich selbst mit der Gewalt des Rechts, wenner, die Pflichten des Fürsprechers und des Richterszugleich verletzend, als dritter vielleicht blos deshalbdazwischen kommt, um, während die Wehrlosen strei-ten, den Vortheil des Streites nur sich selber zuzueig-nen? So werden, indem man die Fürsprecher durchdas sogenannte nodile oktleimn jnchors ersetzt, die Unter-thanen wohl der Beschwerden der Advokateiihülfe los;aber nur um ohne alle Hülfe der unbegrenzten Willkühreiner höheren Gewalt Preis gegeben zu werden, welchesobald sie will, um so gefährlicher ist, da sie mit freund-licher Miene gehüllt in den heiligen Mantel des Rechtsdem Hülfsbedürftigen naht, und diesem durch dieselbeHandlung von seinem Rechte helfen kann, durch welchesie ihm zu seinem Rechte verhelfen soll. Was manauch dagegen von dem Schutze höherer Behörde undvon andern Maasregeln der Vorsicht sagen mag; so sinddiese, so weit sie ausreichen (und sie reichen nicht weit)doch immer nur traurige Mittel der Noth gegen ein a»sich unverbesserliches Uebel. Wenn ein Wolf dem Hir-ten zuspräche: dieser möge den unhöflichen widerlichenSchäferhund an Ketten legen, oder, um nicht einen so