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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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wenn er in einer und derselben Person mit der Richter-pflicht und der Nichtcrgewalt zusammenkommt? dochwohl nicht etwa darum, weil durch die Heiligkeit jenerPflicht der Pflichtentrager selbst zu einem Heiligen wird,in welchem dann eben dasjenige, was andere Menschenzum Laster verführt, als ein lauteres Mittel fruchtbarerTugend sich verherrlicht? Der Richterstab ist aber keinZauberstock, der aus der Seele dessen, welcher ihn führt,Irrthum, Leichtsinn und rechtsgefährdcnde Neigungenbannt. Gewiß sind schlechte Richter nicht minder zahl-reich, als schlechte Nechtsfürsprccher, und wenn manöfter von diesen Hort als von jenen, so hat solcheswohl keinen andern Grund, als weil wer viel vonbösen Obrigkeiten spricht immer in Gefahr kommt füreinen bösen Unterthan zu gelten, wahrend es bei wei-tem so viel nicht auf sich hat, wenn man sich schlimmeAdvokaten zum Gegenstand seines Eifers wählt. Kommtman also auf diese Weise aus dem Kreise der Mensch-heit und ihrer Menschlichkeiten nicht heraus; so wirddadurch das Uebel, wenn es ein solches ist, nicht ge-hoben, sondern nur die Macht dasselbe zu thun anandere Personen vergeben.

Aber es wird nicht blos nichts damit gewonnen/sondern auch viel dabei verloren. Je mehr Pflichten eiltStaatsan.t in sich vereinigt, desto mehr Recht gibt esdem Beamten; je mehr Rechte, desto mehr Gewalt;und je mehr Gewalt, desto größer gemeiniglich dieVersuchung, sie zu mißbrauchen. Dem Unwissenden,Unbehülflichen eigne Rechtsvertreter entziehen und den-selben blos an den Richter verweisen, der ihn nicht nurrichten, sondern auch als Wahrheitsforscher ihm denDienst eines Fürsprechers ersetzen soll- heist daher nichts

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