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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Rechtspflege mit dem Grundbegriffe persönlicher Selbst-ständigkeit und Mündigkeit eines freien Volkes durchausunverträglich, mit dein Geiste und dem Wesen derjeni-gen mündlichen Rechtspflege, von welcher jetzt unterfreien oder nach Freiheit ringenden Völkern mit Sehn-sucht gesprochen wird, in unausgleichbarem Widerspruchbegriffen sey; daß dieselbe folgerecht blos denjenigenStaaten angehöre, in welchen der Mensch nichts ist,als was ihn der Herrscher seyn läßt, nichts hat, alswas der Herrscher ihm vergünstigt, und nichts wollendarf für sich und durch sich, sondern nur durch denjeni-gen , welcher allein das Prinzip alles bürgerlichenSeyns, und alles Denkens und Wollenö ist.

Dock hievon abgesehen; was ist mit solcher Ver-einigung für das Recht und dessen Heil gewonnen?Man antwortet:daß dadurch Menschen entbehrlich ge-macht werden, welche davon leben, aus schlimmen Hän-deln gute, aus guten schlimme zu machen."

Ob man ein Recht habe, sich den Advokaten unddessen Stand gerade mit diesen Merkmalen zu denken,und wen eigentlich die Verschuldung treffe da wo solcheVorstellungen Grund haben: bleibe hier einstweilen anseinen Ort gestellt. Hier frage ich nur: ist denn die

Fürsprecherpflicht in der Person des Richters sichererverwahrt, als in dem Kopf einer von dem Richterverschiedenen Person? Ist der Mensch auf dem Richter-stuhl mehr oder weniger Mensch, als derjenige, welcherals Rechtsvertreter demselben gegen über steht? Warumist der Fürsprcchcrdienst nur dann verderbenbringend,wenn er in unvcrmischter Reinheit für sich besteht?und wodurch wird derselbe von seinen Gebrechen befreit,