treffende mündliche Rede fordert seltnere Gaben als dieSchrift: nie verlegene Geistesgegenwart, sickere Fe-stigkeit in Gedanken nnd Wort, ruhige Besonnenheitmitten im brausenden Sturm, und jene schnell sehenderasch vollbringende Gcwandheit eines erfahrnen Schif-fers, welcher, so schnell auch die gefährlichen Windeumspringen, mit eilend sicherer Hand das Steuer nachdem rechten Punkte wendet. Weit leichter kann mattsich vcrredcn als verschreiben, nnd bei geringerenGeistcsgaben läßt sich die Feder sicherer führen alsmit grösseren das flüchtige Wort. Es ist daher einsBeschränktheit sonder Gleichen, zn glauben und zitbehaupten: Advokaten seyen hauptsächlich mit deut
schriftlichen Verfahren verbunden und nur in Be-ziehung auf dieses nothwendig: weil — seder Nickt-
Stumme sprechen könne, aber nicht jeder Sprechendezn schreiben verstehe.
Wo man sich eine mündliche Rechtspflege ohne Für-sprecher denkt, vereinigt man in Gedanken die wesent-lichen Pflichten des Fürsprecher-Amtes mit denPflichten des Richters: was sich freilich einfach undfreundlich ansnimmt, doch aber nur unter der einzigenVoraussetzung für die beste Art der Rechtspflege geltenkann, unter welcher auch sogar der Despotismus diebeste Negiernngsart genannt werden darf, nämlich:wenn gerade die Person des Gewaltträgers an Einsicht,Geist und Gemüth so vollkommen ist, wie der Mensch— weder immer, noch gewöhnlich, sondern nur in sehrseltenen Ausnahmen zu erscheinen pflegt.
Ueber den Werth dieser Idee im Allgemeinen istschort durch das Ergebniß vorhergehender Betrachtungenentschieden, welche gezeigt haben: daß eine solche