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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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heit und Gerechtigkeit dem nichtöffentlichen schriftli-chen Verfahren zu zürnen, und dann mit der öffentlich-mündlichen Rechtspflege Vorstellungen in Zusammen-hang zn bringen, welche so gewiß mit dem Rcckts-zustande eines freien Volkes unverträglich sind, alssie nur in den Grüften des Despotismus ihre Wurzelhaben: dieses wäre dnrchgehends uucrklärbar, würdees nicht ganz begreiflich durch die hin und wieder herr-schende Unbestimmtheit nebelnder Grundbegriffe, welchees möglich machten, jener mündlichen Rechtspflege, dieein Institut der Freiheit ist, eine davon ganz ver-schiedene mündliche R e ch t s v er w a l t n n g, diejenigenämlich, welche von Kadi's oder Mandarinengchandhabt wird, und sich folgerecht allerdings mitAdvokaten nickt verträgt, in aller Unschuld unterzu-schieben. Diejenigen Formen des mündlichen Ver-fahrens, welche den Sprechern des Zeitgeistes zunächstvor den Angett stehen mustcn, das englische undfranzösische, gaben zu jener seltsamen Verbindungkeinen Anlast. Dort und hier sind Advokaten, ein we-sentlicher Bestandtheil der Gerichtsverfassung, wie fürdie mündlichen Verhandlungen vor dem Gerichte, sofür die schriftlichen ausser demselben/ die fran-zösischen Vorverhandlungen insbesondere sind an denAdvokatcnstand so nothwendig geknüpft, daß derAnfang des Streits nur mit Bestellung der Nechtsan-wälte beginnt.

Bedarf es der Rechtsfürsprecher überall, wo manin dem freien Bürger das Recht zn einer eigentlichenRechtsvcrtheidigung anerkennt; so sind sie nm so nn-entbehrlicher, da wo die^ Rechtsvertheidigung durchmündliche Rede geführt werden soll. Denn eine