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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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In Barern versuchte zwar Kaiser Ludwig die alteFreiheit der Partheicn, ob sie selbst oder durch einenandern für sich sprechen wolle, von neuem wiederherzustellen, indem er verordnete:Es soll ein jeder

,,Richter Niemanden kein Vorsprechen mehr gebietenzu werben, und auch Niemand darum wetten(bestrafen), wann (weil) alle Leut das Wortselbst reden mögen." (20). Doch stärker alsdieses Verbot war die Gewalt der Meinung und Sitte:in allen spätern baierischcn Urkunden reden noch immerKläger wie Beklagter nur durch eines FürsprechersMund; und im Jahre 1491. fand Herzog Georgsich veranlaßt, von neuem auszusprechcn:es soll

jedem frei stehen, ob er selbst das Wort im Rech-ten thun, oder einen A n d e r n aus dem Ringdes Gerichts nehmen wolle, der ihm re-de." (21).

Diese geschichtlichen Bemerkungen stellen uns aufeinen Standpunkt, von welchem aus gewisse Meinun-gen, welche hin und wieder unter dem Lob auf dasmündliche Verfahren mit verlautet sind, sogleich inihrem wahren Lichte erscheinen. Indem man den Ad-vokaten , wie er hier und da geworden, mit demFürsprecher überhaupt verwechselte: dem Advokaten-

stande beimaß was nur von Einzelnen gilt; für zu-

Egl offsteiner." Bergt. Urkundenbuch zur Geschichtedes Lechrains Bd. tl. x. 123 .

(20) K. Ludwig» BaicischeS Rechtbuch Kap. 1.Art. 17.

( 21 ) (K r e n n e r L) Bairische Landtagshandlunge»Bd. Xll. S. 34r.