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der brachte nun seinen Fürsprecher entweder sogleichmit zur Stelle (cnigcdingter Fürsprecher) oder erbatsich einen solcben vom Gericht, welcbes entweder einenseiner Schoppen oder einen tüchtigen Mann aus derdingpflichtigen Menge dazu bestellte (l7). An dieserSorge für die Sicherheit der Rcchtsvertheidignng ge«nü'.tc dem Deutschen noch nicht. Witwen, Waisen,Geistliche erhielten nebst dem Fürsprecher einen A N"weiser (18); Fürsten und Fürstcnmäßige nebst einemFürsprecher undAnweiser auch noch einen Warn er (19).
maniimentis Loicis zum Beweis, so wie der merk-würdige Rcchtsfall vom Jahr 1394-, welchen Gemeinerin seiner Rcgcnsbur zischen Chronik Thl, il, S,314. erzählt,
(17) An manchen Orten waren besondere Fürsprecher bestellt;
was jedoch erst spät aufgekommen zu seyn scheint. — DieFürsprecher aus den Urthcilern zu bestellen kam inFranken bereits im Anfang des XVI. Jahrhunderts ausserGebrauch. Vergl. ,7c/, ei,---. jur. Vi^uc, Abschnitt
I>. Hst- V. S- 789. Hst. l.Vtii. S. 1017.
(18) K. Ludwigs Bairisches Rechtsbuch Kapir. i. Art,11. Dieser Anweiser, dessen auch die Gerichtsbriefe oft er-wähnen, ist wohl gleichbedeutend mit dem Rathgeberdes Sachsenspiegels Kapic, 69. 70.
(19) cs. n tt / e/r » § 17 / o F ^ voee — In
einem Spruchbriefe des HofgerichrS zu München vom Jahr1432. wegen der Pmndschaft zu Schwabeck, erscheinenGewalthaber, Fürlegcr, Anweiser und War-ner als sehr deutlich unterschiedene Personen. Es trat vorGericht auf Herzog Ernst für seine Person und als „G e«walthabe r^ seines Bruders, Herzogs Wilhelm;sprach aber durch seinen erbetenen „Fürleger PeterRudolph," hatte dabei zum „Anweiser den Probstzu Jllmünster; und zum „Warner den Konrad