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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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378
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Mittclalters warnen aber vor der Sclbstverlretung,und warnen ernstlich und wiederholt. Die leiden-schaftliche Befangenheit des Bethciligten schien demDeutschen das Recht allzusehr mit Gefahr zubedrohen-; denn das von dem Befangenen unbedachtgesprochene Wort galt wider ihn nnwideruflich; hatteaber sein Fürsprecher gefehlt, so mochte er sich wohlmit einem andern Vorsprechen erholen (1t)." Alleineben die Gefahr, sich vor Geri-dt;n verreden," unddadurch, wie sich das Schwäbische Landrechtausdrücktein böseres Recht zu gewinnen, alswcnnman geschwiegen hätte," (!6), brachte die Bcfngnißohne Fürsprecher vor Gericht zu erscheinen ganz ausserGewohnheit und begründete, zumal seit dem XI!l.Jahrhundert, fast in ganz Deutschland den Ncchts-sah: Niemand, wer er auch seyn möge, Fürst oder

Unterthan, dürfe sich vor Gericht seines eignen Mun-des zur Ausführung seines Rechts bedienen (16). Ir-

re d e n Mann icht (nicht etwa) untcrthue mit K l a s-fen eine» Mann der nicht wohl reden kann."et- Kaiser-Recht k. i. c. 12. (in ö«

Inr. Atnin. I'. I. ^. !)- s.)

(14)Ohne Versprechen mag ein Mann wohl klage» und ant-worten, ob er sich des Schadens erwegen will, der ihm da-von kommen mag: als ob er sich verspreche, daß er sichdes nicht erholen darf, als er mit dem Vorsprechen wohlthun mag, dieweil es nicht an sein Wort geht." Sach-senspiegel B 1. Art-6o. f. und SchwabenspiegelKapit- 14-75. 76. Vergl- auch Ha?ea,i§ 6-?o

>»e. ».

(t5) SchwabenspiegeI KaPit. 14-

(16) Ausser den von 11»? i. c. angeführten Stellen, die-nen auch sämmtliche, sehr zahlreiche Gerichtsbricfe in den