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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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chen hat (8). Der, auch in manchem andern Betrachtliberale, Despotismus B i r m a n i e n s verträgt sichsogar mit einem eignen Advokatcnstandc: jedes Gerichthat seine besondern Fürsprecher; zwölf Amindoza-an's dienen allein vor dem obersten Gerichtshöfe (Lo-ten); und jeder erhalt seine Vergeltung, nicht vomStaat, sondern, wie bei uns, von den Parthcien (9).Selbst der wilde Despotismus des marokkanischenReichs gestattet dem Kläger wie dem Beklagten einenUkil oder Fürsprecher, wenigstens alsdann, wenn dieSache nicht sogleich auf Klage und Antwort entschiedenwerden kann, sondern auf einer besondern Beweisfüh-rung durch Zeugen beruht (10). Und überall, woFürsprecher sind gilt ihre Verrichtung als ein heiligerDienst, welcher Belohnung verdiene vor Gott, undEhre bringe unter den Menschen- Wenn vor mehr alsUOOO. Jahren jener gefallene Jdumäer sich in derTiefe seines Elends der Tage seiner Herrlichkeit er-innert; so spricht er am ergreifendsten, wenn ererzählt: wie er sonst auf dem Markt und unter denThoren der Städte den Rcchksncheudcn durch seinerWorte Macht ihr Recht erstritten, dem Ungerechtenseine Beute abgedrungen, und wie darum ihm, dem Be-schützer der Schwachen, die Ehrfurcht aller Menschenjeden Alters, der Jünglinge wie her Greise, gehuldigthabe.

(8) Marsdcn Geschichte und Beschreibung vonSumatra. Deutsche Uebers. S. 254.

(9) Das gewöhnliche Honorar für eine Verhandlung ist, nach

unserem Gelde ungefähr 6. bis 9, Gulden, et,. ll.

cl>. 6. x. 180 . 18 t.

( 10 ) Host Nachricht von Marrokko. S. 239.