der hauptsächlich Mitbeteiligte, über dessen Rechtkeine Entsagung, und welchem gegenüber gar kein Recht,also auch keine Nechtsvcrtheidigung gilt. In Ehin ainsbesondere schließt auch schon die als Staatsgrundsahgeltende Vatergewalt des Oberhcrrn eine Rechtshülfedurch Fürsprecher aus. Denn wer durch Fürsprechersich vertreten liesse, würde als Selbstständiger eineFürsorge für das Seine ausüben, welche in solchenStaaten schon der allgemeine Vater über sich genommen,und seinen Stellvertretern, den untersuchend - richten-den Mandarinen übertragen hat, welche, nach ge-höriger Erforschung der Wahrheit, jedem das Seine zu-theilen: dem einen die Sache, dem andern die Schläge.
Doch gilt bei menschlichen Einrichtungen nichtimmer der Schluß von dem Bestehen eines Grundsatzesauf das Daseyn seiner Folgen. Das natürliche Recktder gerichtlichen Hülfe durch Fürsprecher ist so stark,daß dasselbe in vielen Ländern selbst die Folgerichtigkeitdes Despotismus gebrochen hat. Das indischeRecht erlaubt dem Kläger wie dem Beklagten einennach freier Wahl zu bestellenden Vakil (bevollmächtig-ten Redner); dabei sind Vater, Sohn und Bruderfür einander, ohne Bevollmächtigung, natürliche Ver-treter (7). Unter den Rcjangö auf Sumatra ge-hört das p infam Mnlut d- i. den Mund eines an-dern borgen, (wozu der Mund eines Proattihn odereiner andern Person gewählt werden mag) zu demRecht eines jeden, welcher vor Gericht etwas zu su-
(7) Gcsetzbuch decGentoos übers. v. RaSpe m. Kapit.11. Abschnitt S. 243. ff.