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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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widrig der Klage sich widersetzt, ist ein Uebertreter undverliert nickt blos den Rechtsstreit, sondern fällt auchin Strafe (8). Daber hat in diesen Staaten, der Re-gel nach, ein bürgerlicher Prozeß ganz die Natur einerUntersuchung, welche unmittelbar auf die betheiligtePerson selbst gehl, und nack dem Grundsätze der Wahr-heitscrforschnng immer der leiblichen Gegenwart und dereigenen Rede des Auszuforschenden bedarf (6). DasRecht durch Fürsprecher zu reden, setzt überdies einRecht der Entsagung und der freien Verfügung voraus:in solchen Staaten erscheint aber, sobald zwei Theilemit einander im Streite stehen, immer der Staat als

(5) Wer , um nur Beispiele aus der chinesischen Gesetzgebungzu entlehnen, seine Tochter zum zweitenmal verlobt, erhält70 Streiche mit dem Bambus-Rohr; wer auf ungesetzliche?lrr seinen Erben ernennt, 80; wer drei Monate nach derVerfallzcit sein Kapital nicht entrichtet, >0, welche mit jedemMonate um weitere tO, doch nicht über 4o steigen; Ver-pfandung eines Grundstücks ohne Beobachtung der gesetzlichenForm bat So Streiche und die Bezahlung des halben Werthsdes verpfändeten Guts an den kaiserlichen Schatz zur Folgeu. s. w.

(6) In Siani S- B, gibt zwar auf die eingereichte schriftlicheKlage der Gegentheil zuerst seine Ankkvyrt frei zum Gerichts-prorokoll; dann aber werden beide Theile durch Fragen vondem Richter ausgeforscht, und zwar so, daß keiner andersals mit - w a h r oder nicht wahr, oder auch: ich weißes weiß es nicht, antworten darf.lle i-icoMsme

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