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für heiliger gilt, als die Gewalt. Es erscheint »insda der Fürsprechcrdicnst bald als Beruf eines besondernStandes, bald als freies Geschäft jedes Tüchtigen;je nach Verschiedenheit des Rechtöznstandcs der Völker,je nachdem gelehrte Rechte oder bloße Dolksgewohnhei--tcn vor dem Nichterstnhle gelten, je nachdem schon dergemeine Verstand ausreicht um das Recht zu sprechen,oder nur ein wissenschaftlich gebildeter, kunstfertig ge-übter Geist. Denn wer vor dem Richterstuhle dasRecht vertrit, bedarf immer derselben Kenntnisse unddesselben Geschicks wie derjenige, der auf dem Richter-stuhle sitzt, um es zu finden. ,
Daß in der Türkei, in Siam (2), Pe r-sien (3), China (4) eigentliche Fürsprecher unbe-kannt sind, wird durch den Rechtsznstand in diesenStaaten vollkommen erklärbar. Hier besteht kein inne-rer Unterschied zwischen bürgerlichem und peinlichemRecht, und eben so wenig ein äusserer, zwischen demVerfahren in bürgerlichen und peinlichen Sachen, zwi-schen bürgerlichen und peinlichen Richtern. Alles fällthier in der Idee von Strafrecht zusammen. Wer seinVersprechen nicht erfüllt, seine Schuld nicht bezahlt,dem Andern das Seine vorcnthält oder beschädigt, wi-derrechtlich gegen einen andern klagt, oder wahrheits-
(2) ta I. ?. 2. cd. ll. §. 12.
(3) (.'/> ai ,r III, cl>. 16- x. 412.
(4) Weder in dem 'I'a-t,i,ig-ii,i-ii , noch IN einem durchGüte des Herrn v. Adelung zu St. Petersburg mir mit-getheilten handschriftlichen Auszuge des
(einer mandschurischen Uebei setzung des voM Kaiser Kan - si her-ausgegebenen Gesetzbuchs) finde ich Spuren von Fürsprecher».