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sobald nicht mehr Fäuste und Schwerdter darum käm-pfen. Aber Alle besitzen Rechte, Wenige nur jeneKräfte; darum sind diese Wenigen von der Gerechtig-keit berufen als vertretende Rechtshelfer für Viele.Selbst wer Anderer Rechte zu schützen vermag, istdarum nicht auch schon tüchtig zur Vertretung seineseigenen Rechts; aus demselben Grund, aus welchemder geschickteste Arzt seine eigene Heilung weislich einemAndern vertraut- Denn die Lebhaftigkeit des Antheilsan der eignen Sache, oft noch verbunden mit den Lei-denschaften , welche der Widerstreit gegen wirklichesoder vermeintes Recht erzeugt, stört mit der inner»Ruhe die unbefangene Besonnenheit, deren man vorGericht bedarf, um die rechten Waffen des Angriffsoder der Vertheidigung zu wählen, und dieselben aufdie gehörige Art zu führen.
Daher die rechtliche Nothwendigkeit von Sach-waltern, Anwälten, Fürsprechern, von denenohne alle Uebertreibung jener ehrwürdige französischeNechtsgelehrte sagt: „ihr Stand sey so alt wie das„Richteramt, so edel wie die Tugend, so nothwendig„wie die Gerechtigkeit selbst (1)."
Wir finden den Stand der Fürsprecher (Advokaten)über ganz Europa verbreitet; und das Recht durchAndere vor Gericbt zu reden, seit den ältesten Zeiten,in und ausser unserem Welttheil, überall wo das Recht
(1) oillre suLLi sucicn yile 1a msZistraNne; »nssr nokle cjue1a verNr, auss'i neccsirüre 1a ju5l.!ce.
Diso. snr 1'i n tl e p e ii (1 a n e e tl e 1'avoear. — (O s u
, r. II. x. 4. Vverdvner Ausg.)