Neuntes Hauptftück.
Von Sachwaltern oder Fürsprechern (Advokaten) undderen Verhältniß zur Mündlichkeit derRechtspflege.
Äie Befllgniß, ein Recht vor Gericht geltend zu ma-chen/ ist mit der Befugniß, dasselbe durch einen Anderndem Richter darzulegen / unzertrennlich verbunden.Darf ich frei verfügend das Meine für einen Andernganz aufgeben, so'darf ich dasselbe einem Andern auchblos anvertrauen z und wie ich es dessen Händen anver-trauen darf, so muß ich es auch anvertrauen dürfenseinem Munde. Bin ich nicht selbst stark genug meinemRechte, so bedarf ich fremder Hülfe; und wer mir diesewehrt, hindert mich an zenem Recht. Soll nicht dieMacht Recht geben, sondern das Recht Macht haben;so muß, wenn Recht und Macht nicht in derselben Per-son beisammen sind, die Kraft des Einen dem Rechtdes Andern dienen: oder das Recht des Schwachen er-liegt untep dem Unrecht des Stärkertt. Geist undWissenschaft, Kunst und Fertigkeit (im Reden oder imSchreiben) sind die für das Recht streitenden Kräfte/
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