370
lichkeit ist nur da möglich , wo das Geschäft der Nr«thcilefassuiig sich in äusserlich sichtbaren Handlungen son-dert > welche zugleich als Akte mehrer Personen einan-der gegenseitig bedingen und beschränken; wo mithinalle Elemente des richterlichen Beschlusses, alle Gedan-ken und Willensäusserungcn, ans welchen derselbe her-vorgeht, sichtbar, hörbar in der Ausscuwclt sich darstel-len; — folglich nur bei einem Richtcrkollegium.
Und endlich: wie möchte wohl die Mündlich-keit der Rechtspflege vor einem Einzclrichter mit demZwecke einer jeden Rcchtsverwaltung, nämljch: denParthcicn das wahre wirkliche Recht zu gewahren, auchnur einigermaßen verträglich seyn? Ein vom Staatgesetzter einzelner Rechtsgewaltiger, welcher in allemblos mit sich selbst zu Rathe geht, blos nach seinemeignen Willen entscheidet, sollte auch noch obendreinauf Verhandlungen entscheiden, die in flüchtigen Wortenvon dcm Munde der Parthcieu, blos durch seine Oh-ren nur in seine Seele gehen! — Wer hier einer wei-ter!» Ausführung bedürfte oder mir mit der Bemerkungbegegnen wollte: es werde ja doch von dem Schreibergeschrieben, was die Partheien verhandeln, — für denwäre jede Ausführung und jede Antwort zu wenig undzn viel, folglich in jedem Falle überflüssig.