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dingt und beschränkt durch den gleichviel geltenden Wil-len jedes andern; folglich bricht sich der Eigenwille desUngerechten an dem Willen des Gerechten, und verliertan diesem seinen Einfluß auf den Gesammtbcschlnß;oder mag wenigstens erst alsdann jenen Einfluß gewin-nen , wann er den Willen mchrer andern für sich ge-wonnen hat. Niemals ist daher die parteiliche unge-rechte Willkühr ihres Erfolgs gewiß, eben weil siekeine Macht hat für sich allein. Aber in der Personeines Einzelrichters ist diese Willkühr sich selbst genug;sie spricht in üblicher Form die ihr passenden Worte,und das Unrecht heist — ein Spruch der Gerechtigkeit.
Daß Einzelrichter ganz und gar unverträglich sindmit der Idee von einer öffentlichen Rechtsverwal-tung, wurde schon nebenbei an einem andern Orte be-merkt. Die Nechtsverwaltnng ist, was die eigentlicheRichtcrhandlung, das Rechtsprcchen, betrifft, beiEinzelrichtern immer geheim. Denn wenn die Par-thcicn das Ihrige gesagt haben, geht die ganze Haupt-verrichtung in dem Innersten dieses Richters vor,der jetzt in seinem Gemüth sich selbst über die SacheVertrag erstattet, mit sich selbst über Gründe und Ge-gengründe rechtet, bei seinen eignen Gedanken die Um-frage hält, nach dieser Umfrage bei sich selbst den Schlußzieht, und, nachdem er den Schluß als Beschluß aus-gesprochen hat, hintendrein in der Darstellung der Ent-scheidungsgründe den Partheien ein Protokoll über seinegeheimen geistigen Selbstvcrhandlungen ausfertigt; wo-bei immer unentschieden bleibt, ob nicht die eigentlichen,von den geschriebenen vielleicht ganz abweichenden, Ent-scheidungsgründe in dem geheimen Seelen - Archiv desRichters liegen geblieben sind. Wahre Gerichtsöffenk-
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