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Was ferner durch den Mund eines Gerichts gel-tend werden soll, ist immer ein Allgemeines und Noth-wendiges, — das Recht. — Wer vor Gericht er-scheint, unterwirft sich nicht einer bloßen Meinung(wie dersenige, welcher vertrauend sich dem Aussprucheines Schiedsmanns hingibt); er will das wah-re Recht, wie es unabhängig von jedem besondernMeinen und Glauben, (objektiv) wirklich ist; erwill, daß ihm dieses Recht gefunden, und wenn esdurch richterliches Erkenntniß gefunden ist , für ihndurch richterliche Gewalt geltend werde. Was Mehreübereinstimmend als das wahre Recht erkennen, tragtin diesem Zusammentreffen verschiedener Ueberzeugungenin Einem Gegenstand eine äussere Beglaubigung derinnern Wahrheit an sich. Was hingegen ein Einzelnerausspricht, erscheint sammt allen Gründen womit jenerAusspruch bekräftigt werden mag, blos als die Mei-nung, schlechterdings nur als die Meinung dieses Ein-zelnen, welche, da sie durchaus keine Probe ihrerWahrheit bestanden hat, ihre gröste Stärke immer blosin dem Glauben eben dieses Einzelnen an sich selbstund an seine Wahrheit hat.
Gewalt, sammt der Polizei-Griffet führt. In dieser Hin-sicht überbietet die Gerichtsverfassung mancher deutschen Län-der bei weitem die türkische Denn der türkische Hakimoder Kadi ist blos Richter nach dem geschriebenen Gesetz,und von dem Sabil, dem Verwaltungsbeamten oder po-litischen Gewalthaber, aller Orten im türkischen Reich ge-trennt- Vergl. von Hammer StaatSverf. undS taatsverw. des v sman n ischcn Reichs. Thl. k'l.<S. 386.
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