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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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sammlnng umgicbt, und durch ihren sinnlichen EindruckGefühle der Ehrfurcht weckt; sondern vorzüglich die-ses: daß in einem Kollegium die eigentlich erkennende,wollende, gebietende Macht eine unsichtbare ist,welche von sichtbaren Personen ausgehend, gleichwohlkeiner Einzelnen Person angehört. Jedes besondereMitglied einer solchen Versammlung ist ausser derselbenmehr nicht als Mensch, Bürger und Unterthan, ohnealle Gewalt und Macht; und gilt blos in derselben,aber auch da nur wie eine Zahlcneinheit, als sicht-barer Theil einer unsichtbaren (Mystischen) Person:denn was hier im Namen der Gerechtigkeit mit Rechts-gewalt gebietet, ist der Gcsammtwille deö als solchesunsichtbaren juridischen Ganzen-

Wer als Einzelner mit der Fülle der Ricbter-macht über andere gesetzt ist, herrscht mit der höchstenund heiligsten Macht, welche es auf Erden giebt,über den ganzen Umfang des Recktsgcbicts seiner Un-tergebenen, über alles was sie das Ihrige nennen,und dadurch über sie selbst. Und so wandelt derselbeals ein Gewaltiger umher, als ein gebieten-der Herr. Der Richterstab in der Hand diesesEinzelnen, welcher ihn blos nach eigner rechtlichenMeinung regiert, ist folglich nur schwer oder garnichtvon jedem andern Stocke zu unterscheiden; daher inStaate» mit solcher Gerichtsverfassung wenig Ehr-furcht gegen die Gerechtigkeit, dafür aber desto mehrFurcht vor jenem Symbol, dem Stecken, gefunden zuwerden pflegt ( 28 ).

( 28 ) Am Aergstcn da, der Einzelrichter kn der rechten Handden Richkerstab, in der linken den Stecken der politischen