sind, als Kollegien; weil, was ein Einzelner bloßmit sich selbst abzuthun hat, weit kürzer abgemachtist, als wenn sich Mehre darüber erst berathen undzu einem gemeinsamen Beschluß vereinigen sollen. Ebendieses ist es aber, was in Rechts - Staaten (im Gegen-satz blosser Gewalt-Staaten) für das System der Kolke«gialverfassung entscheidet. Denn da hier nicht bloseilige Wiederherstellung der Ruhe durch Schlichtungder Streithandel, sondern Zutheilung des wahrenRechts als erster Grundsatz der Gerichtsverwaltunggilt; so liegt jene Langsamkeit, welche die Bedäcbt-lichkeit der Ueberlcgung und die Gesetzlichkeit des Aus-spruchs verbürgt, ganz in ihrem Geist, als einesder ersten Mittel zur Erreichung ihres wesentlichenZwecks.
Die Vereinigung voller Gerichrsgewalt in einereinzigen Person ist übrigens schon mit der Würdeder Gerechtigkeit unverträglich. Wird dieselbe voneinem einzelnen Menschen vertreten, ist mit diesemgleichsam verselbstet (identifizirt), so wandelt derjenige,dessen Einzelwille zugleich als Rechtswille sich geltendmacht, gleichsam als die verkörperte Gerechtigkeit sicht-bar aller Orten umher; und, indem auf diese Weisedie Idee der Gerechtigkeit mit der Vorstellung voneiner sichtbaren Person in Eins verschmilzt, muß jenemit all ihrer Würde und Hoheit in der beschrankte»Persönlichkeit eines einzelnen Menschen untergehen.Ganz anders bei Richterkollegien, und in dem Gradeimmer mehr, je zahlreicher die Versammlung ist, welchedas Recht verwaltet. Es kommt hier nicht etwa blosdie höhere Würde in Betracht, welche in der äusser»Erscheinung jede zahlreiche, mit Macht bekleidete Ver-