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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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umfassender Recktsgewalt bekleidete Richter blos fürDespotien,, entsprechen mir Ricbterkollcgicn (was erstuocb zu zeigen ist) vollständig dem Zwecke der Gerech-tigkeit; so sind jene ebenso untauglich für die unter-ste Instanz als für die Hähern- Eine Verfassung, inwelcher das System der Gerichts-Kollegialität mit demSystem der Rechtsverwaltung durch Einzelrichter anfdie Weise verbunden ist, daß diese über alle Sachenzuerst, jene nur in höherer Ordnung aushülfswciseentscheiden, möchte wohl billigerweise den Negerkönigenzu vergleichen seyn, die barfuß sich mit goldbordirteneuropäischen Uniformen schmücken, nnd Epauletten aufden Schultern, aber kein Hemd auf dem Leibe tragen.Kann in einer Verfassung menschlicher Staaten nichtalles vollkommen seyn; so gebührt wenigstens immerdas möglich Vollkommenste dem Untersten d. i.denjenigen Einrichtungen, welche dem Volke am aller«nächsten stehen; weil gerade in diesen Einrichtungendie Staatsregicrung dem Volke unmittelbar erscheint«welches vornamlich an ihnen die Vorzüge des gesumm-ten Staats abmißt, und weil in der That sie es sind,die eben durch ihre Nahe am aüerentsckcidcnstcnnnd im allcrweitesten Umfange auf das Wohl oderWehe der Staatsbürger ihren Einfluß äußern. Voll-kommen eingerichtete und wohlbesetzte Untcrbehördenvermögen weit mehr Gutes zu leisten, als noch soschlechte Oberbehörden Uebles stiften können; und dasUrtheil, welches übel bestellte Untcrbehörden anrichten,ist bei weitem grösser, als das Gute, welches dievortrefflichsten Oberbehörden zu erwirken im Standesind. Die höheren Stellen im Staat sind hauptsäch«lieh nur dazu bestimmt, denjenigen als Hafen der Ret«