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Rechtspflege, wie nicht zu mißkennen, von dem er,wackten Geiste der Freiheit und des Rechtes aus;so vertragen sich jene mit dem System einer Gerechtig-keitspflege durch Einzclrichter eben so wenig, als sichein Frciheitshut zu einem morgenländischen Kaftanschickt, oder türkische Minarets zu einem römischenPantheon. Was in den deutschen Staaten, wo Un-terthanen mit ihrem gesummten Rechtszustand Ein-zelrichtern hingegeben sind, die deutsche Rechtspflegebisher noch von der türkischen unterschied, war imGrunde nur die Sckriftlichkcit und die größere, übri-gens dem Recht selbst im Ganzen eben nicht immergedeihliche, Umständlichkeit; denn daß die türkischen-Einzelrichtcr Kadi oder Hakim heiffen, die unsrigcnanders, macht in der .Hauptsache keinen Unterschied (26).Wandelte sich nun aber auf einmal die Schriftlichkeitdes Verfahrens in mündliches um, und würde hie-durch und durch einiges andere auch noch die bcdächt-liche Umständlichkeit beseitigt; was bliebe für einMerkmal übrig, an welchem sich die Form des deutschenGerichtswesens der untern Instanzen von dem türkischenGerichtswesen unterscheiden ließe? Etwa, daß von demAusspruche eines deutschen Kadi doch eine Berufung anhöhere Richter gestattet ist, und diese nicht Einzclrichter,sondern Kollegien sind? Schicken sich einzelne mit
( 26 ) Auch kennen diese türkischen Kadi's ihre Mültekavollkommen so gut, als die unscigen ihr Lo-xus juii«; sindauch eben so wacker, so bieder, so parrheilos als unsereKadis! Mehre Sachkenner, wie z. B. Di ez e, wollen so-gar versichern, daß überhaupt unter den Türken weit mehrEhrlichkeit, Rechtlichkeit und Treue zu finden sey, als beichristliche» Nationen.